Kontakt
Hausärztliche Praxis
Dr. med. Sven Köster
Allgemeinmediziner
Zusatzbezeichnung Notfallmedizin
Marktplatz 9
82266 Inning
Telefon: +49 (8143) 494
Telefax: +49 (8143) 95492
E-Mail: praxis@allgemeinmedizin-inning.de
Gesundheitsbrief
unser Gesundheitsbrief erscheint monatlich und informiert Sie über neuste medizinische Erkenntnisse. Die Zusammenstellung Ihres Gesundheitsbriefes erfolgt themenbezogen nach Ihren Wünschen.
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Jugendarbeitsschutzuntersuchung (JASU)
In unserer Hausarztpraxis bieten wir die Jugendarbeitsschutzuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) an. Diese Untersuchung ist für alle Jugendlichen unter 18 Jahren verpflichtend, wenn sie eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit beginnen möchten.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass junge Menschen gesund und ohne Risiko in das Arbeitsleben starten können.
Warum ist die Jugendarbeitsschutzuntersuchung wichtig?
Die Untersuchung dient dem Schutz der Gesundheit Jugendlicher und soll sicherstellen,
dass sie nicht durch bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitszeiten gefährdet werden. Der Arzt beurteilt dabei, ob die Tätigkeit der körperlichen und geistigen Entwicklung des Jugendlichen entspricht.
Leistungsumfang
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 32 - 46 JArbSchG sowie der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV).
Ärztliche Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)
Vor Beginn der Beschäftigung muss eine Erstuntersuchung durchgeführt werden. Die Bescheinigung darf zu Beginn der Tätigkeit nicht älter als 14 Monate sein.
Inhalte der Erstuntersuchung:
- Erhebung der Krankheitsvorgeschichte
- Körperliche Untersuchung
- Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die geplante Tätigkeit
- Einfache Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung sowie Urinuntersuchung
- Beratung des Jugendlichen zu gesundheitlichen Risiken
- Ausstellung der Arbeitgeberbescheinigung mit ggf. Hinweisen zu Tätigkeiten, die vermieden werden sollten
Nachuntersuchungen (§ 33 und 35 JArbSchG)
Spätestens ein Jahr nach Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung muss die erste Nachuntersuchung durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen rechtzeitig darauf hinzuweisen. Liegt die Bescheinigung nicht vor, besteht ein Beschäftigungsverbot.
Weitere Nachuntersuchungen sind möglich, wenn der Arzt bei der Erstuntersuchung Entwicklungsverzögerungen, gesundheitliche Schwächen oder Risiken feststellt.
Kostenübernahme
Die Kosten trägt grundsätzlich das jeweilige Bundesland nach § 44 JArbSchG. Für Familien entstehen keine Kosten.
